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   BGH, 19.01.1960 - VIII ZR 35/59   

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BGH, 19.01.1960 - VIII ZR 35/59 (https://dejure.org/1960,6091)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1960 - VIII ZR 35/59 (https://dejure.org/1960,6091)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1960 - VIII ZR 35/59 (https://dejure.org/1960,6091)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 10.05.1915 - VI 13/15

    Zu §§ 38 flg. ZPO., §§ 138, 139 BGB.

    Auszug aus BGH, 19.01.1960 - VIII ZR 35/59
    Haben die Parteien in einem Vertrage einen Gerichtsstand vereinbart, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser auch für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des ganzen Vertrages bestimmt sein soll (Bestätigung von RGZ 87, 7; 140, 149, 151).

    Es entspricht insbesondere der ständigen - neueren - Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 87, 7; 140, 149, 151), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, und auch der neuerdings herrschenden Auffassung (Baumbach-Lauterbach 25. Aufl., ZPO § 38 Anm. 2 A, Wieczorek, ZPO § 38 Arm, C I a 1, Stein/Jonas/Schönke 18, Aufl. ZPO § 38 Anm. II 1 d und e mit Fußnoten 17 und 18; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 36 I 1 S. 143; Walsmann, JW 1933, 1886 f in der Anmerkung zu RGZ 140, 149; OLG Hamburg, MDR 1949, 368; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß, 1957 S. 227, Note 261 S. 228, Note 263 mit weiteren Nachweisen), daß im Zweifel die Zuständigkeitsvereinbarung als auch für den Fall getroffen anzusehen ist, daß Streit über die Gültigkeit des Vertrages, in dem sie vereinbart ist, entsteht.

  • RG, 22.03.1933 - II 382/32

    Zur Gültigkeit der Gerichtsstandvereinbarung in einem formbedürftigen Vertrag,

    Auszug aus BGH, 19.01.1960 - VIII ZR 35/59
    Haben die Parteien in einem Vertrage einen Gerichtsstand vereinbart, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser auch für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des ganzen Vertrages bestimmt sein soll (Bestätigung von RGZ 87, 7; 140, 149, 151).

    Es entspricht insbesondere der ständigen - neueren - Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 87, 7; 140, 149, 151), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, und auch der neuerdings herrschenden Auffassung (Baumbach-Lauterbach 25. Aufl., ZPO § 38 Anm. 2 A, Wieczorek, ZPO § 38 Arm, C I a 1, Stein/Jonas/Schönke 18, Aufl. ZPO § 38 Anm. II 1 d und e mit Fußnoten 17 und 18; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 36 I 1 S. 143; Walsmann, JW 1933, 1886 f in der Anmerkung zu RGZ 140, 149; OLG Hamburg, MDR 1949, 368; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß, 1957 S. 227, Note 261 S. 228, Note 263 mit weiteren Nachweisen), daß im Zweifel die Zuständigkeitsvereinbarung als auch für den Fall getroffen anzusehen ist, daß Streit über die Gültigkeit des Vertrages, in dem sie vereinbart ist, entsteht.

  • BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 251/74

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung -

    Daß eine solche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und das Bestehen des abgeschlossenen Vertrags umfaßt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (Senatsurteil vom 19. Januar 1960 - VIII ZR 35/59 = LM ZPO § 38 Nr. 4 = WM 1960, 320; RGZ 140, 149, 151).
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